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OG O4V-21-1

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2022-01-27 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 27. Januar 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D.

Sachverhalt

A. B. war ab dem 1. Oktober 2013 beim Spitalverbund von Appenzell Ausserrhoden als Leitende

Ärztin […] und […] angestellt (act. 7.42/1). Am 1. November 2014 übernahm sie die Funktion

als Chefärztin der […] […] und […] im Spital C. (act. 7.42/13/18). Am 3. November 2017 fand

zwischen D., ehemalige CEO des Spitalverbunds, und B. ein Mitarbeitergespräch statt

(act. 7.42/21), worin u.a. deren Führungsverhalten beanstandet wurde. Dazu nahm B. mit

Schreiben vom 13. November 2017 (act. 7.42.22) Stellung.

B. Am 17. September 2018 stellte die Spitalleitung B. aufgrund von Mängeln in der Klinik-

führung, Personalplanung und Personalführung von der Leitung des Spitalverbunds

vorsorglich bis zum Abschluss einer externen Untersuchung von ihren Funktionen als

Chefärztin sowie von der operativen Tätigkeit als Ärztin im Spital C. frei. Gleichzeitig ordnete

die Spitalleitung an, dass B. bis zum Abschluss der Untersuchung ausschliesslich die

Ambulanztätigkeit in […] weiterführe und diese fortan zu 100 % verantworte (act. 7.42/26). In

Seite 2

der Folge war B. teilweise krank geschrieben (act. 7.12/4). Am 26. September 2018

beauftragte die Spitalleitung die E. AG u.a. mit Abklärungen zu Verletzungen der

persönlichen Integrität eines Mitarbeiters (Mobbing), welche B. angelastet wurden (act.

7.42/32). Im Bericht der E. AG vom 19. November 2018 (act. 7.42/37) wurden B.

Führungsfehler attestiert; jedoch wurde das Verhalten von B. gegenüber dem betroffenen

Mitarbeiter nicht als Mobbing eingestuft. Am 21. November 2018 (act. 7.42/38) reichte die E.

AG dem Spitalverbund einen Nachtrag zum Abklärungsbericht ein, worin allgemeine

Stellungnahmen von Mitarbeitenden zur Situation in der […] zusammengefasst sind.

C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (act. 7.42/39) kündigte der Spitalverbund das

Arbeitsverhältnis mit B. fristlos mit Wirkung ab dem 28. November 2018. Gleichzeitig wurde

ihr zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich schriftlich dazu zu

äussern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (act. 7.42/41) liess sich B., vertreten durch

RA BB., zur fristlosen Kündigung vernehmen.

D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (act. 7.42/1) liess B., vertreten durch RA BB., beim

Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden Rekurs gegen die Verfügung des Spitalverbunds

vom 27. November 2018 erheben, mit dem Antrag, den Spitalverbund zu verpflichten, der

Rekurrentin aus deren Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt des Nachklagerechts eine Summe

von CHF […] zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2018.

E. Mit Beschluss vom 17. November 2020 (act. 3) hiess der Regierungsrat den Rekurs von B.

im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab. Der Spitalverbund wurde

u.a. verpflichtet, B. eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen auszurichten.

Zudem wurde er verpflichtet, den Bruttomonatslohn von Fr. […] bis Ende April 2019, unter

Abzug des durch die Krankentaggeldversicherung ausgerichteten Krankentaggelds und

ausbezahlten Saläre auszubezahlen.

F. Dagegen liess der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: Beschwerde-

führer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (act. 1) Beschwerde beim

Obergericht erheben, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.

G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 (act. 6) verzichtete der Regierungsrat (im Folgenden:

Vorinstanz) mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren auf eine Vernehmlassung. Mit Ein-

gabe vom 22. März 2021 (act. 8) liess sich B. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten

durch RA BB., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen.

Seite 3

H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (act. 14) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen,

wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Juli 2021 (act. 18) vernehmen liess.

I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit Sitz in Herisau (Art. 1 des Gesetzes über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden, Spitalverbundgesetz, SVARG, bGS 812.11). Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVARG i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis des Personalgesetzes (PG, bGS 142.21) bestimmen sich die Arbeits- verhältnisse im SVAR nach dem Personalgesetz. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) und Art. 70 Abs. 2 lit. c PG zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und form- gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekurs- entscheids formell beschwert. Nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG steht das Beschwerderecht zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Entschä- digung sowie ausstehende Monatslöhne zu bezahlen, womit er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie- gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorge- sehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts- kontrolle beschränkt. Seite 4

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass die Vorinstanz dessen rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese in Bezug auf die Verneinung des Vorliegens eines "wichtigen Grunds" und die unangemessene Kommunikation der Kündigung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisabnahme missachtet. Dieser habe in der Rekursantwort zu diversen Ausführungen 25 Zeugenaussagen von zehn verschiedenen Zeugen und zehn Beweisaussagen beider Parteien offeriert. Zudem habe der Beschwerdeführer die Edition sämtlicher Protokolle der Zeugen 1-4, des Anstellungsvertrags der Beschwerdegegnerin bei der […]gruppe und die Edition diverser Unterlagen zur Bezifferung des anzurechnenden Verdiensts beantragt. Eine Heilung komme angesichts der schwerwiegenden Verletzung und der Tatsache, dass die Kognition des Obergerichts beschränkt sei, nicht in Frage.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass das rechtliche Gehör von der Vorinstanz jederzeit rechtmässig umgesetzt worden sei. So seien die wesentlichen Überlegungen für deren Entscheidung ohne weiteres transparent und verständlich. Der vorinstanzliche Ent- scheid sei vor dem Hintergrund weder aufzuheben noch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weitere Beweisabnahmen seien nicht erforderlich.

E. 3.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Anspruch auf recht- liches Gehör umfasst dazu das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 232 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweismitteln ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugungen gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Seite 5 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-49%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-241%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page241 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-83%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page83 Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts am Verfah- rensausgang und an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).

E. 3.4 Der angefochtene Entscheid wird den Anforderungen an die Begründung gerecht, indem in E. 4 zwar knapp, aber nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt. Aus der Begründung geht genügend klar hervor, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung nach Ansicht der Vorinstanz mangels des Vorliegens wichtiger Gründe im Lichte von Rechtsprechung und Lehre unrechtmässig war. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begründungs- pflicht dar. Was das Recht auf Beweisabnahme anbelangt, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging. Vielmehr legt er in Ziff. 2.1.2 der Beschwerde selbst dar, dass der Sachverhalt nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer hat denn in der Rekursantwort (act. 7.12) nur Parteibefragungen und die Befragung von Zeugen offeriert, soweit deren Aussagen umstritten waren (S. 15 ff. der Rekursantwort). Da die Vorinstanz diese Aussagen nicht in Frage gestellt hatte, war es für sie nicht notwendig, die Protokolle der von der E. AG befragten Zeugen 1-4 zu edieren, wobei es ohnehin am Beschwerdeführer als Auftraggeber gewesen wäre (act. 7.42/32), diese Protokolle vor der Kündigungsverfügung zu beschaffen, sofern er daraus entscheidrelevante Tatsachen für die fristlose Entlassung ableiten wollte. Mithin war im Rekursverfahren keine Abnahme zusätzlicher Beweismittel notwendig, zumal der Beschwerdeführer nicht begrün- dete, welche Tatsachen mit den offerierten Beweismitteln bewiesen werden sollen und inwiefern sich diese Tatsachen als rechtserheblich erweisen sollten. In Bezug auf die Edition diverser Unterlagen zur Bezifferung des anzurechnenden Verdiensts wird auf untenstehende E. 7 verwiesen.

E. 3.5 Vom Beschwerdeführer wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert und es ist nicht erkennbar, dass sich anlässlich einer Befragung der offerierten Zeugen 1-4 und Parteien durch das Gericht neue entscheidrelevante Erkenntnisse ergeben würden, welche nicht bereits aus den Akten hervorgehen. Auf die Befragung kann deshalb in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichtet werden. Seite 6

E. 4 Gemäss Art. 27 Abs. 2 PG ist vor einer Kündigung der oder dem Angestellten das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden.

E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin vor der fristlosen Kündigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es fraglich sei, ob ein öffentliches Interesse an einem sofortigen Entscheid ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgelegen habe, da die Beschwerdegegnerin ohnehin von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche einen sofortigen Entscheid notwendig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin beantragte Bekanntgabe der Namen der sie belastenden Personen verweigert, womit sie ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verletzt habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass nach der Argumentation der Vorinstanz ein freigestellter Arbeitnehmer faktisch vor einer fristlosen Kündigung geschützt sei. Das öffentliche Interesse liege darin, dass der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtliches Unter- nehmen und Träger eines öffentlichen Leistungsauftrags letztendlich der Gesundheit der Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie den Finanzen und dem guten Ruf der öffentlichen Hand verpflichtet sei. Eine fortbestehende Anstellung bis zu einer ordentlichen Kündigung wäre zumindest aus finanzieller Sicht schädlich gewesen und hätte weiterhin zu Unruhe bei den betroffenen Mitarbeitern sowie dem ganzen Spitalbetrieb und dem Patientenwohl geführt. Die andauernden massiven verletzenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin sowie das Verhalten nach ihrer Freistellung hätten dem Beschwerdeführer keine andere Wahl gelas- sen, als zur fristlosen Kündigung zu greifen. Letztlich entscheidend für die fristlose Kündigung seien die erschreckenden Erkenntnisse des Nachtragsberichts E. vom 21. November 2018 gewesen.

E. 4.3 In diesem Punkt kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer unterlag offenkundig einem Rechtsirrtum, ging er doch in der Kündigungsverfügung (act. 7.42/39) auf S. 5 explizit davon aus, dass eine fristlose Kündigung sofort auszusprechen sei, weshalb keine vorgängige Frist zur Stellungnahme gewährt werden müsse. Dabei hat er offensichtlich verkannt, dass auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, verzichtet werden kann. Dass ein dringender Entscheid ohne Gewährung einer (kurzen) Frist zur Stellungnahme notwendig war, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin Seite 7 zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits seit mehr als zwei Monaten freigestellt war. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, ist auch die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdegegnerin an der Beweiserhebung der durch den Beschwerdeführer beauftragten E. AG als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 656 ff). Mit der Vorinstanz ist daher darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer damit wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, weshalb bereits aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach Art. 30 Abs. 4 PG zu bejahen ist.

E. 5 Das Verhalten der Beschwerdegegnerin (Angst vor Fehlern) habe in der Abteilung zu einer Kultur der Angst und zu einem Verlust des gegenseitigen Vertrauens geführt.

E. 5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grunds. Als

wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die

kündigende Partei unzumutbar macht. Dabei kann die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR

entwickelte Praxis angemessen berücksichtigt werden. Es ist allerdings den Besonderheiten

des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, wo nur ein besonders schweres Fehl-

verhalten der Angestellten eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dieses muss einerseits

objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu

zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die

Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist. Andererseits wird vorausgesetzt, dass es

tatsächlich zu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen

Vertrauens geführt hat. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Auflösung

wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt

begangen wurden (BGE 130 III 28 E. 4.1; 127 III 153 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3).

Der privat- wie der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin kommt bei der Prüfung, ob ein wichti-

ger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Sie

muss aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten: Es ist diejenige Massnahme

zu wählen, die angemessen ist bzw. genügt. Die fristlose Kündigung ist die strengste Mass-

nahme, die ausgesprochen werden kann, weshalb sie nur in Ausnahmefällen als letztes

Mittel ("ultima ratio") und damit restriktiv anzuwenden ist. Anlass zur fristlosen Entlassung

besteht vor allem, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner

Stellung im Betrieb oder seiner betrieblichen Tätigkeit die Fortführung des Arbeitsverhält-

nisses verunmöglicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014

E. 4.1.2). Ein wichtiger Grund muss schwerer wiegen als ein Kündigungsgrund für eine

ordentliche Kündigung nach Art. 24 Abs. 2 PG. Beim Vorliegen von wesentlichen Mängeln

in der Leistung oder mangelnder Eignung des Angestellten hat der Arbeitgeber grund-

sätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich aufzulösen (8C_417/2011 vom

Seite 8

3. September 2012 E. 4.1). Soweit sich ein Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung

auswirkt, ist die geforderte objektive Schwere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen,

genügt doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dafür nicht einmal jedes strafbare

Verhalten am Arbeitsplatz (Urteil 4C.112/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 5). Eine fristlose

Kündigung zufolge objektiver Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses

kann in Fällen ungenügender Arbeitsleistung nur in Frage kommen, wenn dem Arbeitnehmer

entweder ein völliges berufliches Versagen vorgeworfen werden muss oder wenn die

schlechte Leistung auf grobes Verschulden zurückzuführen ist (PORTMANN/RUDOLPH, in:

Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl., N. 21 zu Art.

337 OR). Blosse Verstösse des Arbeitnehmers, die auf Überforderung und nicht auf

Unredlichkeit schliessen lassen, rechtfertigen die fristlose Entlassung nicht (STREIFF/VON

KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 337 OR; PORTMANN/VON KAENEL,

Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018 N. 12.38 und 12.46).

Im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung trägt die kündigende Behörde namentlich die

(objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrunds, die von

der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die Missbräuchlichkeit der

Kündigung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4312/2016 vom 23. Februar 2017

E. 4.1.3; A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die fristlose Kündigung wie folgt: Bereits im Rahmen des

Mitarbeitergesprächs vom 3. November 2017 seien typische Verhaltensweisen sowie zahl-

reiche Mängel der Beschwerdegegnerin erstmals angesprochen worden. Dabei sei fest-

gehalten worden, dass sich diese bei Problemstellungen, welche nicht unmittelbar ihren

Aufgabenbereich beträfen, wenig lösungsorientiert zeige. Sie wirke in schwierigen Situatio-

nen wenig flexibel und wenig aufgeschlossen gegenüber betrieblichen Veränderungen. Die

Ziele seien zu wenig im Interesse der Gesamtunternehmung orientiert. Die Beschwerde-

gegnerin zeige sich wenig flexibel in Konfliktsituationen. Das Ärzteteam müsse dringend

erneuert werden (act. 7.42/21). Mit der Stellungnahme vom 13. November 2017 (act. 7.42.22)

habe die Beschwerdegegnerin mangelnde Einsicht und Einstellung zu dringenden notwendi-

gen Veränderungen gezeigt. Im Nachgang zum MAG hätten diverse Gespräche zwischen

der Beschwerdegegnerin und D., CEO des Beschwerdeführers, teilweise in Anwesenheit von

F., Leiterin HR, sowie weiteren Personen stattgefunden. Dabei sei die Beschwerdegegnerin

mehrfach auf ihre Versäumnisse im Bereich der Mitarbeiterführung, Überschreitung des

Budgets sowie Mängel von Abläufen und Prozessen hingewiesen worden. In der Freistellung

vom 17. September 2018 (act. 7.42/26) seien die Verfehlungen der Beschwerdegegnerin der

vorangegangenen Monate konkret aufgeführt. Diese sei mehrmals von den Vorgesetzten

erfolglos aufgefordert worden, den Anteil der ambulanten Tätigkeiten zugunsten der dringend

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benötigten Klinikführung zu reduzieren. Die Mitarbeiterführung werde nur ungenügend

wahrgenommen. In der Klinik seien bereits mehrere Male Mitarbeitende für mehrere Monate

krankgeschrieben bzw. sehr kostspielige Austritte verursacht worden. Dies habe stets mit

dem Führungsverhalten der Beschwerdegegnerin und der Organisation der Klinik im

Zusammenhang gestanden. Durch diese Ausfälle habe die Beschwerdegegnerin die

Sicherstellung des Betriebs und zusätzlich die Gesundheit der anderen Mitarbeiter gefährdet.

Trotz Weisung zur Einhaltung des Stellenbudgets habe die Beschwerdegegnerin die

Vollzeitstellen (VZS) überschritten und ungeachtet dessen weitere Anträge zur Erhöhung der

VZS gestellt. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin, Frau D. und

der Leiterin HR sei am 24. August 2018 vereinbart worden, im Rahmen eines Coachings die

notwendige Unterstützung zur Lösung der anstehenden Probleme zu organisieren. Aufgrund

des Verhaltens der Beschwerdegegnerin sei das Coaching bereits nach einer Sitzung

ergebnislos abgebrochen worden (act. 7.12/3). Am 3. September 2018 habe die neue

leitende Ärztin ihre Stelle angetreten. Diese sei weder mit dem Schweizerischen

Gesundheitssystem vertraut, noch kenne sie die Prozesse und Strukturen im Spital C. Die

Einarbeitung sei ungenügend gewesen und die Beschwerdegegnerin habe ihre

Verantwortung als Chefärztin nicht wahrgenommen. Sie habe damit in Kauf genommen, dass

Patientinnen potentiell gefährdet würden. Dies alles zeuge von einem eklatanten Mangel an

Einsichtsfähigkeit sowie Selbstwahrnehmen und eines mangelnden Änderungswillens

seitens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass die Beschwerde-

gegnerin in der Folge arbeitsunfähig bzw. krank gewesen sei bzw. gehe davon aus, dass der

bescheinigende Arzt ein reines Gefälligkeitszeugnis ausgestellt habe. Die Beschwerde-

gegnerin habe trotz ihrer 100 % Arbeitsunfähigkeit 20-30 Personen zuhause bewirtet. Der

Bericht der E. AG vom 19. November 2018 (act. 7.42/37) zeige zudem klassisch das

Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin. Darin werde ihr ein katastrophales Führungszeugnis

ausgestellt, welche die Beschwerdegegnerin sowohl beruflich als auch charakterlich als völlig

ungeeignet für die Chefarztposition erscheinen lasse. Das Fass zum Überlaufen gebracht

hätten die durch die E. AG in Form eines Nachtragsberichts (act. 7.42/38) festgestellten

Erkenntnisse. Zusammenfassend hätten die vier Zeugen der Beschwerdegegnerin

Folgendes vorgeworfen:

1. Fehlen einer fundierten Einarbeitung /Anleitung von Assistenzärzten, was teilweise sogar

zu gefährlichen Situationen führe.

2. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Leitung der Klinik überfordert und überlastet, weshalb

sie sich unter Umständen in die Sprechstunden flüchte, statt Führungsarbeit zu verrichten.

3. Laute Qualifizierungen vor anderen Mitarbeitern oder Patienten sowie Tonalität während

ihrer Piket-Zeiten würden bemängelt.

4. Diese unangebrachte Kommunikation habe auch verschiedentlich zu negativen

Zwischenfällen mit externen Patienten geführt.

Seite 10

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen u.a. ein, dass die fristlose Entlassung schon mangels vorheriger Verwarnung unrechtmässig sei. Zudem sei diese nicht umgehend nach Bekanntgabe des wichtigen Grunds ausgesprochen worden. Zur Krankheitssituation habe es der Beschwerdeführer unterlassen, das Case Management zu aktivieren. In den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als sehr positiv bewertet worden. Dies habe erst mit dem Wechsel in der Leitung des Beschwer- deführers ab Mitte 2017 geändert. Der Beschwerdeführer habe sich mit den betriebsinternen Problemen in keiner Weise auseinandergesetzt. Die angespannte Situation in ihrer Anstel- lung sei ausschliesslich der Unfähigkeit der neuen Geschäftsleitung zuzuschreiben gewesen. Der klar definierte Auftrag der E. AG an den Beschwerdeführer verdeutlichte, dass der Beschwerdeführer seiner Führungsfunktion und seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Der Abbruch des Coachings sei auf deren Freistellung am 17. September 2018 zurück- zuführen und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Verletzung der Persönlichkeitsrichtlinien im SVAR und der Stan- desordnung FMH seien völlig unbegründet. Der Beschwerdeführer negiere die Betroffenheit seiner Mitarbeitenden mit Bezug auf die Geldmittel im SVAR. Gleichzeitig mache er die Beschwerdegegnerin für die personellen Engpässe und für Handlungen daraus verantwort- lich. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin entsprächen, sollten sie zutreffen, was bestritten werde, einer beruflichen Überforderung, was explizit kein Grund zur fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bilde.

E. 5.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Oktober 2013 beim

Beschwerdeführer angestellt war und sich aus den Akten bis zum genannten Mitarbeiter-

gespräch am 3. November 2017 keine Verfehlungen oder Pflichtverletzungen der Beschwer-

degegnerin entnehmen lassen. Das Zwischenzeugnis vom 30. November 2016 attestiert ihr

Seite 11

vielmehr in Bezug auf Qualität und Quantität eine ausgezeichnete Leistung (act. 7.1/7). Wie

die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurde dieser Umstand vom beweispflichtigen

Beschwerdeführer in der Kündigungsverfügung vom 27. November 2018 ausgeblendet. Aus

den Akten ergeben sich zudem keine Belege zu den behaupteten diversen Gesprächen mit

der Beschwerdegegnerin, in welchen diese auf ihre Versäumnisse im Bereich der Mitarbei-

terführung, Überschreitung des Budgets sowie Mängel von Abläufen und Prozessen hinge-

wiesen worden wäre. Insbesondere sind keine konkreten Anweisungen des Beschwerde-

führers aktenkundig, gegen welche die Beschwerdegegnerin angeblich verstossen hat. Auch

nicht belegt wird eine Kausalität zwischen den krankheitsbedingten Ausfällen und Kündigun-

gen von (ehemaligen) Mitarbeitenden und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin, wobei

der beweispflichtige Beschwerdeführer diesbezüglich keine betroffenen Zeugen offeriert.

Eine solche Kausalität geht auch nicht aus dem Nachtragsbericht der E. AG vom

21. November 2018 hervor, welcher nach Auffassung des Beschwerdeführers "das Fass zum

Überlaufen" gebracht habe. Ebenfalls keine schwerwiegende Pflichtverletzung bildet die

Budgetüberschreitung, welche von der Beschwerdegegnerin mit den Langzeitabsenzen

begründet wird und mit den finanziellen Engpässen des Beschwerdeführers in Zusammen-

hang steht. Für eine systematische und in schwerwiegender Weise erfolgte Verletzung der

Arbeitspflicht seitens der Beschwerdegegnerin liegen daher in den Akten keine Anhalts-

punkte vor.

Was das vereinbarte Coaching anbelangt, so fällt der Abbruch desselben am 17. September

2018 offenkundig mit der Freistellung der Beschwerdegegnerin und der Anordnung einer

externen Untersuchung durch den Beschwerdeführer zusammen (7.42/26), womit nicht

alleine die Beschwerdegegnerin das Scheitern des Coachings zu verantworten hat. Mit der

Weiterbeschäftigung im Spital H. trotz erfolgter Freistellung gab der Beschwerdeführer zu

diesem Zeitpunkt zu verstehen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht

unzumutbar war. Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde-

gegnerin bezweifelt, wäre es an ihm gewesen, vor der Kündigung ein detailliertes Arztzeugnis

zu verlangen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen (Art. 64 PG), womit

auf eine Zeugeneinvernahme des bescheinigenden Arztes verzichtet werden kann. Aus dem

Bericht der E. AG vom 19. November 2018 geht zudem entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kein katastrophales Führungszeugnis der Beschwerdegegnerin hervor,

spricht dieser doch vielmehr von "klassischen Führungsfehlern". Soweit sich der Beschwer-

deführer auf den Nachtragsbericht der E. AG vom 21. November 2018 stützt, so genügt es

nicht, nur einzelne Mitarbeiter der fristlos Entlassenen, nicht aber diese selbst, zu befragen,

um einen Entlassungsgrund nachzuweisen (PORTMANN/VON KAENEL, a.a.O., N. 12.6). Aus

dem Bericht lassen sich zudem keine systematische Verbalinjurien ableiten, welche auf eine

äusserst tiefgehende Geringschätzung gegenüber den Mitarbeitenden hinweisen. Dagegen

Seite 12

spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Bericht der E. AG vom

19. November 2018 vom Mobbingvorwurf entlastet wurde, was der Beschwerdeführer in der

Kündigungsverfügung zu Unrecht ausser Acht gelassen hat. Dass die Beschwerdegegnerin

verlangt haben soll, WhatsApp-Fotos aus dem Gebärsaal zu senden, mag zwar

datenschutzrechtlich fragwürdig erscheinen, wird jedoch dadurch relativiert, dass die

entsprechenden CTGs anonymisiert waren (vgl. dazu S. 21 der Rekursschrift), was vom

Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Unter Berücksichtigung der Berichte der E. AG lässt sich zwar eine Führungsschwäche der

Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellen, welche auf eine allfällige berufliche Über-

forderung hindeuten. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dies auch mit den personellen

Ressourcen und den fehlenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers im Zusammen-

hang stand. So lässt sich dem Nachtragsbericht vom 21. November 2021, welcher nach

Auffassung des Beschwerdeführers "das Fass zum Überlaufen gebracht hat", auf. S. 2

entnehmen, dass der Mangel an Ärzten zu langen Arbeitszeiten sowie der Streichung und

Verschiebung von Ferien führe. Das führe wiederum zu einer Übermüdung und Überlastung

von Ärzten, was eine Gefahr für die Sicherheit der Patienten aber auch ein deutliches psycho-

soziales Risiko für die Mitarbeitenden darstellen könnte; (vgl. dazu auch die Berichterstattung

in den St. Galler-Nachrichten vom 6. März 2019; act. 7.24/37). Dies deutet darauf hin, dass

die Missstände in der […]klinik nicht nur auf das Führungsverhalten der Beschwerde-

gegnerin, sondern ebenso auf die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers zurück-

zuführen waren. Dabei ist zu erwähnen, dass D., welche von ehemaligen Angestellten in

Bezug auf den persönlichen Umgang in den Medien kritisiert wurde, inzwischen als CEO

zurückgetreten ist ([…]; vgl. dazu auch act. 7.24/37). Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend

ausführt, erreichen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen die

Standesordnung und den Leitfaden Persönlichkeitsschutz nicht ansatzweise die Intensität

eines fristlosen Kündigungsgrunds im Sinne von Rechtsprechung und Lehre. Ein völliges

berufliches Versagen der Beschwerdegegnerin, welches eine fristlose Kündigung

rechtfertigen würde, ist daher klar zu verneinen.

E. 5.5 Unabhängig davon, ob die Vorwürfe des Beschwerdeführers korrekt sind, vermag er damit

nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdegegnerin derart elementare Pflichten verletzte, dass

dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine ordentliche

Kündigung nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Überdies ist nicht erstellt, dass die geltend

gemachten Mängel auf Vorsatz oder grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin zurück-

zuführen wären. Es genügt nicht, dass die Fortsetzung des Vertrages bloss der kündigenden

Partei unerträglich ist. Schlechte Beziehungen mit den Vorgesetzten rechtfertigen keine frist-

lose Entlassung. Vielmehr muss diese Einschätzung auch von einem objektiven Standpunkt

Seite 13

https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/appenzellerland/spitalverbund-balmer-zum-ruecktritt-von-svar-ceo-a.-es-ist-bedauerlich-wenn-in-der-jetzigen-phase-der-fuehrende-kopf-geht-gewerkschaften-sind-ueberrascht-ld.2148962

aus als angemessen erscheinen (BGE 129 III 380 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wäre es

unter den gegebenen Umständen zumindest objektiv zuzumuten gewesen, die Beschwerde-

gegnerin vor einer fristlosen Kündigung zu verwarnen. Daraus ergibt sich, dass die

Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von wichtigen Gründen für eine fristlose Entlassung

verneint hat, womit sich diese als ungerechtfertigt erweist.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die von der Vorinstanz ausgesprochene

Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen und begründet dies wiederum mit den

zahlreichen und teilweise gravierenden Verfehlungen der Beschwerdegegnerin, welche es

jedoch - wie oben dargelegt - nicht belegen kann. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung

der Entschädigungshöhe ein weites Ermessen zu (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 336

Abs. 2 OR), bei deren Überprüfung die Kognition des Obergerichts entsprechend beschränkt

ist. Dabei gilt es festzuhalten, dass sich die Kündigung nicht nur als rechtswidrig erwies,

sondern vom Beschwerdeführer auch wesentliche Verfahrensgrundsätze grob verletzt

wurden und eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen möglich wäre (Art. 30 Abs. 4

PG). Eine Entschädigungshöhe von vier Monaten liegt daher auch unter Berücksichtigung

eines Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Obergerichts im

unteren Rahmen, wobei offengelassen werden kann, ob die Kommunikation des Beschwer-

deführers zudem eine höhere Entschädigung gerechtfertigt hätte. Ermessensfehler der

Vorinstanz zulasten des Beschwerdeführers sind damit keine ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Damit ist die festgelegte Entschädigung von vier

Monatslöhnen nicht zu beanstanden.

E. 6 Mängel in der Handhabung des Datenschutzes: Es gäbe eine informelle Anweisung der Beschwerdegegnerin an die Assistenzärzte, wonach diese über WhatsApp der Beschwer- degegnerin Fotos aus dem Gebärsaal schicken sollten, damit sie die Situation von zu Hause aus beurteilen könne.

E. 7 Gemäss Art. 30 Abs. 5 PG hat die Angestellte Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Vorinstanz festgelegten Bruttomonatslohn von Fr. […], welcher auf dem Lohnausweis von 2018 basiert. Das Bruttojahreseinkommen der Beschwerdegegnerin sei nicht typisch, weshalb der massgebliche Bruttomonatslohn gestützt auf die Bruttojahreseinkommen 2017 und 2018 zu berechnen sei. Diesbezüglich verweist er auf BGE 125 III 14 E. 2b und BSK OR I, N. 2 zu Art. 337c OR. Damit ergebe sich ein Bruttomonatslohn von Fr. […]. Die Vorinstanz erwähne in E. 7b einen anzurechnenden Betrag von Fr. […]. Diese Zahl sei dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannt. Der von der Beschwerdegegnerin anzurechnende Verdienst gemäss Art. 30 Abs. 5 PG lasse sich nur Seite 14 gestützt auf entsprechende Unterlagen (Anstellungsverträge, Lohnabrechnungen, Buchhaltungen etc.) beziffern, weshalb diese zu edieren seien.

E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass die Erhöhung des Jahreslohns der Beschwerdegegnerin von 2017 auf 2018 von rund 8 % einer üblichen Lohnerhöhung aufgrund des gestiegenen Dienstalters und aufgrund ihrer jährlich wachsenden Erfahrung und Effizienz bei den honorarberechtigten Tätigkeiten als Chefärztin entspreche. Der Umfang des der Beschwerdegegnerin zustehenden Schadenersatzes sei von der Vorinstanz zeitlich und quantitativ hinreichend bestimmt worden.

E. 7.3 Aus den Lohnabrechnungen Februar 2018 - Juni 2018 (act. 7.1/32) geht hervor, dass das monatliche Bruttogehalt der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer unterschiedlichen stationä- ren und ambulanten Tätigkeit schwankend war. Dies spricht dagegen, dass der Lohn im Jahr 2018 generell um 8 % erhöht wurde, betrug doch das feste Monatsgehalt der Beschwerde- gegnerin im Jahr 2018 Fr. […], was immer noch dem Jahreslohn von Fr. […] gemäss dem Arbeitsvertrag vom 27. August 2014 (act. 7.1/2) entsprach. Die Beschwerdegegnerin macht zudem nicht geltend, dass ihr stationärer und ambulanter Dienst im Jahr 2018 für den Zeitraum ihrer Anstellung gesamthaft typisch war. Im Lichte von Rechtsprechung und Lehre erscheint es daher in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer gerechtfertigt, den massgeblichen Bruttomonatslohn gestützt auf die Bruttojahreseinkommen 2017 und 2018 zu berechnen, womit sich ein Bruttomonatslohn von Fr. […] ergibt. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern. Was den anrechenbaren Verdienst von Fr. […] anbelangt, ist auf S. 18 der Rekursreplik vom

18. Juni 2019 (act. 7.24) inkl. Beilage 39 zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bekannt war. Da dieser Betrag vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erübrigt sich eine Edition weiterer Unterlagen. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids erweist sich diesbezüglich als genügend bestimmt.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dass der für die Entschädigung massgebliche Bruttomonatslohn auf Fr. […] festgelegt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teil- weise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis werden jedoch keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. c VRPG). Seite 15

E. 10 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine

Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Ent-

schädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen überwiegend obsiegenden Beschwerde-

gegnerin zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt (Höhe des

Monatsbruttolohns) obsiegt, ist dessen Entschädigungsbegehren abzulehnen (WIEDERKEHR/

RICHLI, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3720).

Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehr-

wertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwalts-

tarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird

das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1'000.-- bis

Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet

sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich

Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der

Honorare unterteilt werden in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von

Fr. 1'000.-- bis zu Fr. 4'000.-- zu sprechen ist;

b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen

betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in

der Grössenordnung von Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.-- angemessen erscheint; und

c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen

überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche

Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7'000.-- bis Fr. 10'000.--, bzw. in

aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15'000.-- rechtfertigt.

Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen Fall, der der mittleren

Kategorie zuzuordnen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter die Beschwerde-

gegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, womit sich der Aufwand redu-

zieren liess. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in

der Höhe von Fr. 4'500.--. Zuzüglich 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer ergibt sich

damit eine Parteientschädigung von Fr. 5'040.40 zulasten des Beschwerdeführers.

Seite 16

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden wird insoweit gutheissen, als

dass der für die Entschädigung massgebliche Bruttomonatslohn auf Fr. […] festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert: Der Spitalverbund Appenzell

Ausserrhoden wird verpflichtet, B. den Bruttomonatslohn von Fr. […] bis Ende April 2019, unter Abzug des durch die Krankentaggeldversicherung ausgerichteten Krankentaggelds und der ausbezahlten Saläre zu bezahlen.

3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 5'040.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Beschwerdegegnerin über deren Anwalt und die Vorinstanz.

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 28. Januar 2022

Seite 17

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Urteil vom 27. Januar 2022

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer

Oberrichter E. Graf, P. Louis

Obergerichtsschreiber D. Hofmann

Verfahren Nr. O4V 21 1

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden,

Krombach 3, 9100 Herisau

vertreten durch: RA AA.

Beschwerdegegnerin B.

vertreten durch: RA BB.

Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden,

Regierungsgebäude, 9100 Herisau

Gegenstand Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats

vom 17. November 2020

Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

1. Der Beschluss des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2020

im Verfahren RRB-2020-463 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 und Ziffer 6 des Beschlusses vom 17. November 2020

des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden im Verfahren RRB-2020-463 aufzuheben

und der Rekurs vom 18. Dezember 2018 abzuweisen.

3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) der Beschwerdegegnerin:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschluss des

Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2020 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerde-

führers.

c) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. B. war ab dem 1. Oktober 2013 beim Spitalverbund von Appenzell Ausserrhoden als Leitende

Ärztin […] und […] angestellt (act. 7.42/1). Am 1. November 2014 übernahm sie die Funktion

als Chefärztin der […] […] und […] im Spital C. (act. 7.42/13/18). Am 3. November 2017 fand

zwischen D., ehemalige CEO des Spitalverbunds, und B. ein Mitarbeitergespräch statt

(act. 7.42/21), worin u.a. deren Führungsverhalten beanstandet wurde. Dazu nahm B. mit

Schreiben vom 13. November 2017 (act. 7.42.22) Stellung.

B. Am 17. September 2018 stellte die Spitalleitung B. aufgrund von Mängeln in der Klinik-

führung, Personalplanung und Personalführung von der Leitung des Spitalverbunds

vorsorglich bis zum Abschluss einer externen Untersuchung von ihren Funktionen als

Chefärztin sowie von der operativen Tätigkeit als Ärztin im Spital C. frei. Gleichzeitig ordnete

die Spitalleitung an, dass B. bis zum Abschluss der Untersuchung ausschliesslich die

Ambulanztätigkeit in […] weiterführe und diese fortan zu 100 % verantworte (act. 7.42/26). In

Seite 2

der Folge war B. teilweise krank geschrieben (act. 7.12/4). Am 26. September 2018

beauftragte die Spitalleitung die E. AG u.a. mit Abklärungen zu Verletzungen der

persönlichen Integrität eines Mitarbeiters (Mobbing), welche B. angelastet wurden (act.

7.42/32). Im Bericht der E. AG vom 19. November 2018 (act. 7.42/37) wurden B.

Führungsfehler attestiert; jedoch wurde das Verhalten von B. gegenüber dem betroffenen

Mitarbeiter nicht als Mobbing eingestuft. Am 21. November 2018 (act. 7.42/38) reichte die E.

AG dem Spitalverbund einen Nachtrag zum Abklärungsbericht ein, worin allgemeine

Stellungnahmen von Mitarbeitenden zur Situation in der […] zusammengefasst sind.

C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (act. 7.42/39) kündigte der Spitalverbund das

Arbeitsverhältnis mit B. fristlos mit Wirkung ab dem 28. November 2018. Gleichzeitig wurde

ihr zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich schriftlich dazu zu

äussern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (act. 7.42/41) liess sich B., vertreten durch

RA BB., zur fristlosen Kündigung vernehmen.

D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (act. 7.42/1) liess B., vertreten durch RA BB., beim

Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden Rekurs gegen die Verfügung des Spitalverbunds

vom 27. November 2018 erheben, mit dem Antrag, den Spitalverbund zu verpflichten, der

Rekurrentin aus deren Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt des Nachklagerechts eine Summe

von CHF […] zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2018.

E. Mit Beschluss vom 17. November 2020 (act. 3) hiess der Regierungsrat den Rekurs von B.

im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab. Der Spitalverbund wurde

u.a. verpflichtet, B. eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen auszurichten.

Zudem wurde er verpflichtet, den Bruttomonatslohn von Fr. […] bis Ende April 2019, unter

Abzug des durch die Krankentaggeldversicherung ausgerichteten Krankentaggelds und

ausbezahlten Saläre auszubezahlen.

F. Dagegen liess der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: Beschwerde-

führer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (act. 1) Beschwerde beim

Obergericht erheben, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.

G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 (act. 6) verzichtete der Regierungsrat (im Folgenden:

Vorinstanz) mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren auf eine Vernehmlassung. Mit Ein-

gabe vom 22. März 2021 (act. 8) liess sich B. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten

durch RA BB., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen.

Seite 3

H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (act. 14) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen,

wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Juli 2021 (act. 18) vernehmen liess.

I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Erwägungen

1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt

des Kantons mit Sitz in Herisau (Art. 1 des Gesetzes über den Spitalverbund Appenzell

Ausserrhoden, Spitalverbundgesetz, SVARG, bGS 812.11). Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVARG

i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis des Personalgesetzes (PG, bGS 142.21) bestimmen sich die Arbeits-

verhältnisse im SVAR nach dem Personalgesetz. Die von Amtes wegen vorzunehmende

Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) und Art. 70 Abs. 2 lit. c

PG zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und form-

gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekurs-

entscheids formell beschwert. Nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG steht das

Beschwerderecht zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen auch den Gemeinden sowie

den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu. Mit dem angefochtenen

Entscheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Entschä-

digung sowie ausstehende Monatslöhne zu bezahlen, womit er ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung des Rekursentscheids hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts-

verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter-

schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis,

soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit

unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine

Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie-

gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorge-

sehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts-

kontrolle beschränkt.

Seite 4

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass die Vorinstanz dessen rechtliches Gehör

verletzt habe, indem diese in Bezug auf die Verneinung des Vorliegens eines "wichtigen

Grunds" und die unangemessene Kommunikation der Kündigung ihrer Begründungspflicht

nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf

Beweisabnahme missachtet. Dieser habe in der Rekursantwort zu diversen Ausführungen

25 Zeugenaussagen von zehn verschiedenen Zeugen und zehn Beweisaussagen beider

Parteien offeriert. Zudem habe der Beschwerdeführer die Edition sämtlicher Protokolle der

Zeugen 1-4, des Anstellungsvertrags der Beschwerdegegnerin bei der […]gruppe und die

Edition diverser Unterlagen zur Bezifferung des anzurechnenden Verdiensts beantragt. Eine

Heilung komme angesichts der schwerwiegenden Verletzung und der Tatsache, dass die

Kognition des Obergerichts beschränkt sei, nicht in Frage.

3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass das rechtliche Gehör von der Vorinstanz

jederzeit rechtmässig umgesetzt worden sei. So seien die wesentlichen Überlegungen für

deren Entscheidung ohne weiteres transparent und verständlich. Der vorinstanzliche Ent-

scheid sei vor dem Hintergrund weder aufzuheben noch zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weitere Beweisabnahmen seien nicht erforderlich.

3.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des

vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen).

Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-

scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Anspruch auf recht-

liches Gehör umfasst dazu das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 138 I 232 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.1). Ein Verzicht auf die Abnahme von

weiteren Beweismitteln ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen

Beweise seine Überzeugungen gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Seite 5

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-49%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page49

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-241%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page241

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-83%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page83

Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts am Verfah-

rensausgang und an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I

140 E. 5.3).

3.4 Der angefochtene Entscheid wird den Anforderungen an die Begründung gerecht, indem in

E. 4 zwar knapp, aber nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Überlegungen die

Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt. Aus der Begründung geht genügend klar hervor, dass

die ausgesprochene fristlose Kündigung nach Ansicht der Vorinstanz mangels des

Vorliegens wichtiger Gründe im Lichte von Rechtsprechung und Lehre unrechtmässig war.

Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen

Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz der Argumentation des

Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begründungs-

pflicht dar.

Was das Recht auf Beweisabnahme anbelangt, so macht der Beschwerdeführer nicht

geltend, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausging. Vielmehr legt er in

Ziff. 2.1.2 der Beschwerde selbst dar, dass der Sachverhalt nicht umstritten ist. Der

Beschwerdeführer hat denn in der Rekursantwort (act. 7.12) nur Parteibefragungen und die

Befragung von Zeugen offeriert, soweit deren Aussagen umstritten waren (S. 15 ff. der

Rekursantwort). Da die Vorinstanz diese Aussagen nicht in Frage gestellt hatte, war es für

sie nicht notwendig, die Protokolle der von der E. AG befragten Zeugen 1-4 zu edieren, wobei

es ohnehin am Beschwerdeführer als Auftraggeber gewesen wäre (act. 7.42/32), diese

Protokolle vor der Kündigungsverfügung zu beschaffen, sofern er daraus entscheidrelevante

Tatsachen für die fristlose Entlassung ableiten wollte. Mithin war im Rekursverfahren keine

Abnahme zusätzlicher Beweismittel notwendig, zumal der Beschwerdeführer nicht begrün-

dete, welche Tatsachen mit den offerierten Beweismitteln bewiesen werden sollen und

inwiefern sich diese Tatsachen als rechtserheblich erweisen sollten. In Bezug auf die Edition

diverser Unterlagen zur Bezifferung des anzurechnenden Verdiensts wird auf untenstehende

E. 7 verwiesen.

3.5 Vom Beschwerdeführer wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert und es ist nicht

erkennbar, dass sich anlässlich einer Befragung der offerierten Zeugen 1-4 und Parteien

durch das Gericht neue entscheidrelevante Erkenntnisse ergeben würden, welche nicht

bereits aus den Akten hervorgehen. Auf die Befragung kann deshalb in vorweggenommener

Beweiswürdigung verzichtet werden.

Seite 6

4. Gemäss Art. 27 Abs. 2 PG ist vor einer Kündigung der oder dem Angestellten das rechtliche

Gehör zu gewähren. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss

die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden.

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin vor der fristlosen Kündigung das rechtliche

Gehör nicht gewährt worden war. Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es

fraglich sei, ob ein öffentliches Interesse an einem sofortigen Entscheid ohne Gewährung

des rechtlichen Gehörs vorgelegen habe, da die Beschwerdegegnerin ohnehin von der

Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Es seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich,

welche einen sofortigen Entscheid notwendig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe

damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Zudem habe der Beschwerdeführer

die von der Beschwerdegegnerin beantragte Bekanntgabe der Namen der sie belastenden

Personen verweigert, womit sie ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit

auch den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren verletzt habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass nach der Argumentation der Vorinstanz

ein freigestellter Arbeitnehmer faktisch vor einer fristlosen Kündigung geschützt sei. Das

öffentliche Interesse liege darin, dass der Beschwerdeführer als öffentlich-rechtliches Unter-

nehmen und Träger eines öffentlichen Leistungsauftrags letztendlich der Gesundheit der

Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie den Finanzen und dem guten Ruf der öffentlichen Hand

verpflichtet sei. Eine fortbestehende Anstellung bis zu einer ordentlichen Kündigung wäre

zumindest aus finanzieller Sicht schädlich gewesen und hätte weiterhin zu Unruhe bei den

betroffenen Mitarbeitern sowie dem ganzen Spitalbetrieb und dem Patientenwohl geführt.

Die andauernden massiven verletzenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin sowie das

Verhalten nach ihrer Freistellung hätten dem Beschwerdeführer keine andere Wahl gelas-

sen, als zur fristlosen Kündigung zu greifen. Letztlich entscheidend für die fristlose Kündigung

seien die erschreckenden Erkenntnisse des Nachtragsberichts E. vom 21. November 2018

gewesen.

4.3 In diesem Punkt kann der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer

unterlag offenkundig einem Rechtsirrtum, ging er doch in der Kündigungsverfügung (act.

7.42/39) auf S. 5 explizit davon aus, dass eine fristlose Kündigung sofort auszusprechen sei,

weshalb keine vorgängige Frist zur Stellungnahme gewährt werden müsse. Dabei hat er

offensichtlich verkannt, dass auf eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nur in

Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse

notwendig ist, verzichtet werden kann. Dass ein dringender Entscheid ohne Gewährung einer

(kurzen) Frist zur Stellungnahme notwendig war, wird vom Beschwerdeführer in der

Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin

Seite 7

zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits seit mehr als zwei Monaten freigestellt war.

Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhält, ist auch die Verweigerung der Mitwirkung der

Beschwerdegegnerin an der Beweiserhebung der durch den Beschwerdeführer beauftragten

E. AG als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis

des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 656 ff). Mit der Vorinstanz ist daher darin

übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer damit wesentliche Verfahrensgrundsätze

verletzt hat, weshalb bereits aus diesem Grund ein Entschädigungsanspruch der

Beschwerdegegnerin nach Art. 30 Abs. 4 PG zu bejahen ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grunds. Als

wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die

kündigende Partei unzumutbar macht. Dabei kann die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR

entwickelte Praxis angemessen berücksichtigt werden. Es ist allerdings den Besonderheiten

des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, wo nur ein besonders schweres Fehl-

verhalten der Angestellten eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dieses muss einerseits

objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu

zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die

Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist. Andererseits wird vorausgesetzt, dass es

tatsächlich zu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen

Vertrauens geführt hat. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Auflösung

wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt

begangen wurden (BGE 130 III 28 E. 4.1; 127 III 153 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3).

Der privat- wie der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin kommt bei der Prüfung, ob ein wichti-

ger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Sie

muss aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten: Es ist diejenige Massnahme

zu wählen, die angemessen ist bzw. genügt. Die fristlose Kündigung ist die strengste Mass-

nahme, die ausgesprochen werden kann, weshalb sie nur in Ausnahmefällen als letztes

Mittel ("ultima ratio") und damit restriktiv anzuwenden ist. Anlass zur fristlosen Entlassung

besteht vor allem, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner

Stellung im Betrieb oder seiner betrieblichen Tätigkeit die Fortführung des Arbeitsverhält-

nisses verunmöglicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014

E. 4.1.2). Ein wichtiger Grund muss schwerer wiegen als ein Kündigungsgrund für eine

ordentliche Kündigung nach Art. 24 Abs. 2 PG. Beim Vorliegen von wesentlichen Mängeln

in der Leistung oder mangelnder Eignung des Angestellten hat der Arbeitgeber grund-

sätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich aufzulösen (8C_417/2011 vom

Seite 8

3. September 2012 E. 4.1). Soweit sich ein Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleistung

auswirkt, ist die geforderte objektive Schwere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen,

genügt doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dafür nicht einmal jedes strafbare

Verhalten am Arbeitsplatz (Urteil 4C.112/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 5). Eine fristlose

Kündigung zufolge objektiver Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses

kann in Fällen ungenügender Arbeitsleistung nur in Frage kommen, wenn dem Arbeitnehmer

entweder ein völliges berufliches Versagen vorgeworfen werden muss oder wenn die

schlechte Leistung auf grobes Verschulden zurückzuführen ist (PORTMANN/RUDOLPH, in:

Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl., N. 21 zu Art.

337 OR). Blosse Verstösse des Arbeitnehmers, die auf Überforderung und nicht auf

Unredlichkeit schliessen lassen, rechtfertigen die fristlose Entlassung nicht (STREIFF/VON

KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 337 OR; PORTMANN/VON KAENEL,

Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018 N. 12.38 und 12.46).

Im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung trägt die kündigende Behörde namentlich die

(objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrunds, die von

der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die Missbräuchlichkeit der

Kündigung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4312/2016 vom 23. Februar 2017

E. 4.1.3; A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.2).

5.2 Der Beschwerdeführer begründet die fristlose Kündigung wie folgt: Bereits im Rahmen des

Mitarbeitergesprächs vom 3. November 2017 seien typische Verhaltensweisen sowie zahl-

reiche Mängel der Beschwerdegegnerin erstmals angesprochen worden. Dabei sei fest-

gehalten worden, dass sich diese bei Problemstellungen, welche nicht unmittelbar ihren

Aufgabenbereich beträfen, wenig lösungsorientiert zeige. Sie wirke in schwierigen Situatio-

nen wenig flexibel und wenig aufgeschlossen gegenüber betrieblichen Veränderungen. Die

Ziele seien zu wenig im Interesse der Gesamtunternehmung orientiert. Die Beschwerde-

gegnerin zeige sich wenig flexibel in Konfliktsituationen. Das Ärzteteam müsse dringend

erneuert werden (act. 7.42/21). Mit der Stellungnahme vom 13. November 2017 (act. 7.42.22)

habe die Beschwerdegegnerin mangelnde Einsicht und Einstellung zu dringenden notwendi-

gen Veränderungen gezeigt. Im Nachgang zum MAG hätten diverse Gespräche zwischen

der Beschwerdegegnerin und D., CEO des Beschwerdeführers, teilweise in Anwesenheit von

F., Leiterin HR, sowie weiteren Personen stattgefunden. Dabei sei die Beschwerdegegnerin

mehrfach auf ihre Versäumnisse im Bereich der Mitarbeiterführung, Überschreitung des

Budgets sowie Mängel von Abläufen und Prozessen hingewiesen worden. In der Freistellung

vom 17. September 2018 (act. 7.42/26) seien die Verfehlungen der Beschwerdegegnerin der

vorangegangenen Monate konkret aufgeführt. Diese sei mehrmals von den Vorgesetzten

erfolglos aufgefordert worden, den Anteil der ambulanten Tätigkeiten zugunsten der dringend

Seite 9

benötigten Klinikführung zu reduzieren. Die Mitarbeiterführung werde nur ungenügend

wahrgenommen. In der Klinik seien bereits mehrere Male Mitarbeitende für mehrere Monate

krankgeschrieben bzw. sehr kostspielige Austritte verursacht worden. Dies habe stets mit

dem Führungsverhalten der Beschwerdegegnerin und der Organisation der Klinik im

Zusammenhang gestanden. Durch diese Ausfälle habe die Beschwerdegegnerin die

Sicherstellung des Betriebs und zusätzlich die Gesundheit der anderen Mitarbeiter gefährdet.

Trotz Weisung zur Einhaltung des Stellenbudgets habe die Beschwerdegegnerin die

Vollzeitstellen (VZS) überschritten und ungeachtet dessen weitere Anträge zur Erhöhung der

VZS gestellt. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin, Frau D. und

der Leiterin HR sei am 24. August 2018 vereinbart worden, im Rahmen eines Coachings die

notwendige Unterstützung zur Lösung der anstehenden Probleme zu organisieren. Aufgrund

des Verhaltens der Beschwerdegegnerin sei das Coaching bereits nach einer Sitzung

ergebnislos abgebrochen worden (act. 7.12/3). Am 3. September 2018 habe die neue

leitende Ärztin ihre Stelle angetreten. Diese sei weder mit dem Schweizerischen

Gesundheitssystem vertraut, noch kenne sie die Prozesse und Strukturen im Spital C. Die

Einarbeitung sei ungenügend gewesen und die Beschwerdegegnerin habe ihre

Verantwortung als Chefärztin nicht wahrgenommen. Sie habe damit in Kauf genommen, dass

Patientinnen potentiell gefährdet würden. Dies alles zeuge von einem eklatanten Mangel an

Einsichtsfähigkeit sowie Selbstwahrnehmen und eines mangelnden Änderungswillens

seitens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass die Beschwerde-

gegnerin in der Folge arbeitsunfähig bzw. krank gewesen sei bzw. gehe davon aus, dass der

bescheinigende Arzt ein reines Gefälligkeitszeugnis ausgestellt habe. Die Beschwerde-

gegnerin habe trotz ihrer 100 % Arbeitsunfähigkeit 20-30 Personen zuhause bewirtet. Der

Bericht der E. AG vom 19. November 2018 (act. 7.42/37) zeige zudem klassisch das

Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin. Darin werde ihr ein katastrophales Führungszeugnis

ausgestellt, welche die Beschwerdegegnerin sowohl beruflich als auch charakterlich als völlig

ungeeignet für die Chefarztposition erscheinen lasse. Das Fass zum Überlaufen gebracht

hätten die durch die E. AG in Form eines Nachtragsberichts (act. 7.42/38) festgestellten

Erkenntnisse. Zusammenfassend hätten die vier Zeugen der Beschwerdegegnerin

Folgendes vorgeworfen:

1. Fehlen einer fundierten Einarbeitung /Anleitung von Assistenzärzten, was teilweise sogar

zu gefährlichen Situationen führe.

2. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Leitung der Klinik überfordert und überlastet, weshalb

sie sich unter Umständen in die Sprechstunden flüchte, statt Führungsarbeit zu verrichten.

3. Laute Qualifizierungen vor anderen Mitarbeitern oder Patienten sowie Tonalität während

ihrer Piket-Zeiten würden bemängelt.

4. Diese unangebrachte Kommunikation habe auch verschiedentlich zu negativen

Zwischenfällen mit externen Patienten geführt.

Seite 10

5. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin (Angst vor Fehlern) habe in der Abteilung zu

einer Kultur der Angst und zu einem Verlust des gegenseitigen Vertrauens geführt.

6. Mängel in der Handhabung des Datenschutzes: Es gäbe eine informelle Anweisung der

Beschwerdegegnerin an die Assistenzärzte, wonach diese über WhatsApp der Beschwer-

degegnerin Fotos aus dem Gebärsaal schicken sollten, damit sie die Situation von zu

Hause aus beurteilen könne.

7. Die Beschwerdegegnerin sei selbst meistens an den von ihr früh angesetzten Morgen-

rapporten zu spät erschienen und alle Anwesenden hätten auf sie warten müssen.

In dieses Bild passe auch das Probezeitgespräch mit G. vom 7. November 2018 (act. 7.1/8).

Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten im Weiteren gegen den "Leitfaden

Persönlichkeitsschutz im SVAR" und die Standesordnung FMH verstossen.

5.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen u.a. ein, dass die fristlose Entlassung schon

mangels vorheriger Verwarnung unrechtmässig sei. Zudem sei diese nicht umgehend nach

Bekanntgabe des wichtigen Grunds ausgesprochen worden. Zur Krankheitssituation habe es

der Beschwerdeführer unterlassen, das Case Management zu aktivieren. In den ersten vier

Jahren ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als

sehr positiv bewertet worden. Dies habe erst mit dem Wechsel in der Leitung des Beschwer-

deführers ab Mitte 2017 geändert. Der Beschwerdeführer habe sich mit den betriebsinternen

Problemen in keiner Weise auseinandergesetzt. Die angespannte Situation in ihrer Anstel-

lung sei ausschliesslich der Unfähigkeit der neuen Geschäftsleitung zuzuschreiben gewesen.

Der klar definierte Auftrag der E. AG an den Beschwerdeführer verdeutlichte, dass der

Beschwerdeführer seiner Führungsfunktion und seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen

sei. Der Abbruch des Coachings sei auf deren Freistellung am 17. September 2018 zurück-

zuführen und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Die Vorwürfe gegenüber der

Beschwerdegegnerin zur Verletzung der Persönlichkeitsrichtlinien im SVAR und der Stan-

desordnung FMH seien völlig unbegründet. Der Beschwerdeführer negiere die Betroffenheit

seiner Mitarbeitenden mit Bezug auf die Geldmittel im SVAR. Gleichzeitig mache er die

Beschwerdegegnerin für die personellen Engpässe und für Handlungen daraus verantwort-

lich. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin entsprächen, sollten

sie zutreffen, was bestritten werde, einer beruflichen Überforderung, was explizit kein Grund

zur fristlosen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bilde.

5.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Oktober 2013 beim

Beschwerdeführer angestellt war und sich aus den Akten bis zum genannten Mitarbeiter-

gespräch am 3. November 2017 keine Verfehlungen oder Pflichtverletzungen der Beschwer-

degegnerin entnehmen lassen. Das Zwischenzeugnis vom 30. November 2016 attestiert ihr

Seite 11

vielmehr in Bezug auf Qualität und Quantität eine ausgezeichnete Leistung (act. 7.1/7). Wie

die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurde dieser Umstand vom beweispflichtigen

Beschwerdeführer in der Kündigungsverfügung vom 27. November 2018 ausgeblendet. Aus

den Akten ergeben sich zudem keine Belege zu den behaupteten diversen Gesprächen mit

der Beschwerdegegnerin, in welchen diese auf ihre Versäumnisse im Bereich der Mitarbei-

terführung, Überschreitung des Budgets sowie Mängel von Abläufen und Prozessen hinge-

wiesen worden wäre. Insbesondere sind keine konkreten Anweisungen des Beschwerde-

führers aktenkundig, gegen welche die Beschwerdegegnerin angeblich verstossen hat. Auch

nicht belegt wird eine Kausalität zwischen den krankheitsbedingten Ausfällen und Kündigun-

gen von (ehemaligen) Mitarbeitenden und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin, wobei

der beweispflichtige Beschwerdeführer diesbezüglich keine betroffenen Zeugen offeriert.

Eine solche Kausalität geht auch nicht aus dem Nachtragsbericht der E. AG vom

21. November 2018 hervor, welcher nach Auffassung des Beschwerdeführers "das Fass zum

Überlaufen" gebracht habe. Ebenfalls keine schwerwiegende Pflichtverletzung bildet die

Budgetüberschreitung, welche von der Beschwerdegegnerin mit den Langzeitabsenzen

begründet wird und mit den finanziellen Engpässen des Beschwerdeführers in Zusammen-

hang steht. Für eine systematische und in schwerwiegender Weise erfolgte Verletzung der

Arbeitspflicht seitens der Beschwerdegegnerin liegen daher in den Akten keine Anhalts-

punkte vor.

Was das vereinbarte Coaching anbelangt, so fällt der Abbruch desselben am 17. September

2018 offenkundig mit der Freistellung der Beschwerdegegnerin und der Anordnung einer

externen Untersuchung durch den Beschwerdeführer zusammen (7.42/26), womit nicht

alleine die Beschwerdegegnerin das Scheitern des Coachings zu verantworten hat. Mit der

Weiterbeschäftigung im Spital H. trotz erfolgter Freistellung gab der Beschwerdeführer zu

diesem Zeitpunkt zu verstehen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht

unzumutbar war. Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde-

gegnerin bezweifelt, wäre es an ihm gewesen, vor der Kündigung ein detailliertes Arztzeugnis

zu verlangen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen (Art. 64 PG), womit

auf eine Zeugeneinvernahme des bescheinigenden Arztes verzichtet werden kann. Aus dem

Bericht der E. AG vom 19. November 2018 geht zudem entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kein katastrophales Führungszeugnis der Beschwerdegegnerin hervor,

spricht dieser doch vielmehr von "klassischen Führungsfehlern". Soweit sich der Beschwer-

deführer auf den Nachtragsbericht der E. AG vom 21. November 2018 stützt, so genügt es

nicht, nur einzelne Mitarbeiter der fristlos Entlassenen, nicht aber diese selbst, zu befragen,

um einen Entlassungsgrund nachzuweisen (PORTMANN/VON KAENEL, a.a.O., N. 12.6). Aus

dem Bericht lassen sich zudem keine systematische Verbalinjurien ableiten, welche auf eine

äusserst tiefgehende Geringschätzung gegenüber den Mitarbeitenden hinweisen. Dagegen

Seite 12

spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Bericht der E. AG vom

19. November 2018 vom Mobbingvorwurf entlastet wurde, was der Beschwerdeführer in der

Kündigungsverfügung zu Unrecht ausser Acht gelassen hat. Dass die Beschwerdegegnerin

verlangt haben soll, WhatsApp-Fotos aus dem Gebärsaal zu senden, mag zwar

datenschutzrechtlich fragwürdig erscheinen, wird jedoch dadurch relativiert, dass die

entsprechenden CTGs anonymisiert waren (vgl. dazu S. 21 der Rekursschrift), was vom

Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Unter Berücksichtigung der Berichte der E. AG lässt sich zwar eine Führungsschwäche der

Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellen, welche auf eine allfällige berufliche Über-

forderung hindeuten. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dies auch mit den personellen

Ressourcen und den fehlenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers im Zusammen-

hang stand. So lässt sich dem Nachtragsbericht vom 21. November 2021, welcher nach

Auffassung des Beschwerdeführers "das Fass zum Überlaufen gebracht hat", auf. S. 2

entnehmen, dass der Mangel an Ärzten zu langen Arbeitszeiten sowie der Streichung und

Verschiebung von Ferien führe. Das führe wiederum zu einer Übermüdung und Überlastung

von Ärzten, was eine Gefahr für die Sicherheit der Patienten aber auch ein deutliches psycho-

soziales Risiko für die Mitarbeitenden darstellen könnte; (vgl. dazu auch die Berichterstattung

in den St. Galler-Nachrichten vom 6. März 2019; act. 7.24/37). Dies deutet darauf hin, dass

die Missstände in der […]klinik nicht nur auf das Führungsverhalten der Beschwerde-

gegnerin, sondern ebenso auf die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers zurück-

zuführen waren. Dabei ist zu erwähnen, dass D., welche von ehemaligen Angestellten in

Bezug auf den persönlichen Umgang in den Medien kritisiert wurde, inzwischen als CEO

zurückgetreten ist ([…]; vgl. dazu auch act. 7.24/37). Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend

ausführt, erreichen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen die

Standesordnung und den Leitfaden Persönlichkeitsschutz nicht ansatzweise die Intensität

eines fristlosen Kündigungsgrunds im Sinne von Rechtsprechung und Lehre. Ein völliges

berufliches Versagen der Beschwerdegegnerin, welches eine fristlose Kündigung

rechtfertigen würde, ist daher klar zu verneinen.

5.5 Unabhängig davon, ob die Vorwürfe des Beschwerdeführers korrekt sind, vermag er damit

nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdegegnerin derart elementare Pflichten verletzte, dass

dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine ordentliche

Kündigung nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Überdies ist nicht erstellt, dass die geltend

gemachten Mängel auf Vorsatz oder grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin zurück-

zuführen wären. Es genügt nicht, dass die Fortsetzung des Vertrages bloss der kündigenden

Partei unerträglich ist. Schlechte Beziehungen mit den Vorgesetzten rechtfertigen keine frist-

lose Entlassung. Vielmehr muss diese Einschätzung auch von einem objektiven Standpunkt

Seite 13

https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/appenzellerland/spitalverbund-balmer-zum-ruecktritt-von-svar-ceo-a.-es-ist-bedauerlich-wenn-in-der-jetzigen-phase-der-fuehrende-kopf-geht-gewerkschaften-sind-ueberrascht-ld.2148962

aus als angemessen erscheinen (BGE 129 III 380 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wäre es

unter den gegebenen Umständen zumindest objektiv zuzumuten gewesen, die Beschwerde-

gegnerin vor einer fristlosen Kündigung zu verwarnen. Daraus ergibt sich, dass die

Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von wichtigen Gründen für eine fristlose Entlassung

verneint hat, womit sich diese als ungerechtfertigt erweist.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die von der Vorinstanz ausgesprochene

Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen und begründet dies wiederum mit den

zahlreichen und teilweise gravierenden Verfehlungen der Beschwerdegegnerin, welche es

jedoch - wie oben dargelegt - nicht belegen kann. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung

der Entschädigungshöhe ein weites Ermessen zu (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 336

Abs. 2 OR), bei deren Überprüfung die Kognition des Obergerichts entsprechend beschränkt

ist. Dabei gilt es festzuhalten, dass sich die Kündigung nicht nur als rechtswidrig erwies,

sondern vom Beschwerdeführer auch wesentliche Verfahrensgrundsätze grob verletzt

wurden und eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen möglich wäre (Art. 30 Abs. 4

PG). Eine Entschädigungshöhe von vier Monaten liegt daher auch unter Berücksichtigung

eines Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Obergerichts im

unteren Rahmen, wobei offengelassen werden kann, ob die Kommunikation des Beschwer-

deführers zudem eine höhere Entschädigung gerechtfertigt hätte. Ermessensfehler der

Vorinstanz zulasten des Beschwerdeführers sind damit keine ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Damit ist die festgelegte Entschädigung von vier

Monatslöhnen nicht zu beanstanden.

7. Gemäss Art. 30 Abs. 5 PG hat die Angestellte Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient

hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der

bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie

infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie durch anderweitige

Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Vorinstanz festgelegten Bruttomonatslohn

von Fr. […], welcher auf dem Lohnausweis von 2018 basiert. Das Bruttojahreseinkommen

der Beschwerdegegnerin sei nicht typisch, weshalb der massgebliche Bruttomonatslohn

gestützt auf die Bruttojahreseinkommen 2017 und 2018 zu berechnen sei. Diesbezüglich

verweist er auf BGE 125 III 14 E. 2b und BSK OR I, N. 2 zu Art. 337c OR. Damit ergebe sich

ein Bruttomonatslohn von Fr. […]. Die Vorinstanz erwähne in E. 7b einen anzurechnenden

Betrag von Fr. […]. Diese Zahl sei dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannt. Der von

der Beschwerdegegnerin anzurechnende Verdienst gemäss Art. 30 Abs. 5 PG lasse sich nur

Seite 14

gestützt auf entsprechende Unterlagen (Anstellungsverträge, Lohnabrechnungen,

Buchhaltungen etc.) beziffern, weshalb diese zu edieren seien.

7.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass die Erhöhung des Jahreslohns der

Beschwerdegegnerin von 2017 auf 2018 von rund 8 % einer üblichen Lohnerhöhung

aufgrund des gestiegenen Dienstalters und aufgrund ihrer jährlich wachsenden Erfahrung

und Effizienz bei den honorarberechtigten Tätigkeiten als Chefärztin entspreche. Der Umfang

des der Beschwerdegegnerin zustehenden Schadenersatzes sei von der Vorinstanz zeitlich

und quantitativ hinreichend bestimmt worden.

7.3 Aus den Lohnabrechnungen Februar 2018 - Juni 2018 (act. 7.1/32) geht hervor, dass das

monatliche Bruttogehalt der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer unterschiedlichen stationä-

ren und ambulanten Tätigkeit schwankend war. Dies spricht dagegen, dass der Lohn im Jahr

2018 generell um 8 % erhöht wurde, betrug doch das feste Monatsgehalt der Beschwerde-

gegnerin im Jahr 2018 Fr. […], was immer noch dem Jahreslohn von Fr. […] gemäss dem

Arbeitsvertrag vom 27. August 2014 (act. 7.1/2) entsprach. Die Beschwerdegegnerin macht

zudem nicht geltend, dass ihr stationärer und ambulanter Dienst im Jahr 2018 für den

Zeitraum ihrer Anstellung gesamthaft typisch war. Im Lichte von Rechtsprechung und Lehre

erscheint es daher in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer gerechtfertigt, den

massgeblichen Bruttomonatslohn gestützt auf die Bruttojahreseinkommen 2017 und 2018 zu

berechnen, womit sich ein Bruttomonatslohn von Fr. […] ergibt. Die Beschwerde ist damit in

diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern.

Was den anrechenbaren Verdienst von Fr. […] anbelangt, ist auf S. 18 der Rekursreplik vom

18. Juni 2019 (act. 7.24) inkl. Beilage 39 zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer ohne

Weiteres bekannt war. Da dieser Betrag vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erübrigt

sich eine Edition weiterer Unterlagen. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids erweist sich

diesbezüglich als genügend bestimmt.

8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als

dass der für die Entschädigung massgebliche Bruttomonatslohn auf Fr. […] festgelegt wird.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teil-

weise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m.

Art. 19 Abs. 3 VRPG). Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis

werden jedoch keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. c VRPG).

Seite 15

10. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine

Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Ent-

schädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen überwiegend obsiegenden Beschwerde-

gegnerin zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt (Höhe des

Monatsbruttolohns) obsiegt, ist dessen Entschädigungsbegehren abzulehnen (WIEDERKEHR/

RICHLI, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3720).

Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehr-

wertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwalts-

tarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird

das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1'000.-- bis

Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet

sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich

Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der

Honorare unterteilt werden in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von

Fr. 1'000.-- bis zu Fr. 4'000.-- zu sprechen ist;

b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen

betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in

der Grössenordnung von Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.-- angemessen erscheint; und

c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen

überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche

Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7'000.-- bis Fr. 10'000.--, bzw. in

aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15'000.-- rechtfertigt.

Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen Fall, der der mittleren

Kategorie zuzuordnen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter die Beschwerde-

gegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, womit sich der Aufwand redu-

zieren liess. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in

der Höhe von Fr. 4'500.--. Zuzüglich 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer ergibt sich

damit eine Parteientschädigung von Fr. 5'040.40 zulasten des Beschwerdeführers.

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden wird insoweit gutheissen, als

dass der für die Entschädigung massgebliche Bruttomonatslohn auf Fr. […] festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert: Der Spitalverbund Appenzell

Ausserrhoden wird verpflichtet, B. den Bruttomonatslohn von Fr. […] bis Ende April 2019, unter Abzug des durch die Krankentaggeldversicherung ausgerichteten Krankentaggelds und der ausbezahlten Saläre zu bezahlen.

3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 5'040.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Beschwerdegegnerin über deren Anwalt und die Vorinstanz.

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 28. Januar 2022

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